Der Werkvertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag über den gegenseitigen Austausch von Leistungen, bei welchem ein Werkunternehmer ein Werk für den Auftraggeber gegen Zahlung einer Vergütung (Werklohn) herstellt. Im Gegensatz zu einem Dienstvertrag, bei welchem allein die Handlung geschuldet wird (bspw. die Behandlung durch einen Arzt), wird bei einem Werkvertrag dagegen ein konkreter Erfolg in Form eines Werkes geschuldet. Auch zu einem Kaufvertrag weist der Werkvertrag Unterschiede auf, da es sich bei Ersterem lediglich um die Verschaffung der Sache und nicht um dessen Herstellung dreht. Unter diese „Werke“ fallen Bauarbeiten, Reparaturarbeiten, handwerkliche Tätigkeiten und auch die Erstellung von künstlerischen Werken. Aber auch die Herstellung von unbeweglichen Sachen (Bauwerke) und besonderen Maschinen sowie auch Software sind vom Werkvertrag mit umfasst.
Die juristische Praxis im Werkvertragsrecht befasst sich vor allem mit der rechtlichen Begleitung von Verträgen über die Herstellung oder Reparatur von Werken. Häufige Themen sind Streitigkeiten über Werkmängel, Vergütungsfragen, Verzögerungen bei der Fertigstellung oder die Durchsetzung von Gewährleistungsrechten. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Prüfung und Gestaltung von Werkverträgen, um Konflikte im Vorfeld zu vermeiden. In der Praxis ist es oft entscheidend, die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien klar zu definieren und durchzusetzen, um eine faire und rechtssichere Abwicklung sicherzustellen. Wir beraten und vertreten Sie in sämtlichen Belangen des Werkvertragsrechts.
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